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Ticketbefreiungen
Eine Ticketbefreiung wird gewährt infolge von:
- Alter und des Einkommens
- Vorbeugung in festgelegten Bereichen
- Krankheit (Pathologie), Invalidität oder einer besonderen Situation (Schwangerschaft, Haft, Organ- oder Blutspende, etc.)
- sozialer Bedürftigkeit.
Für nicht ticketbefreite Patienten entspricht die Kostenbeteiligung für fachärztliche und diagnostische Leistungen den Kosten, die im Landestarifverzeichnis festgelegt wurden bis zu einem Höchstbetrag von € 36,15 pro Verschreibung.
Notwendigen Dokumente und zuständigen Einrichtungen
Das Dekret des Ministerpräsidenten vom 12. Jänner 2017, das am 18. März im Amtsblatt veröffentlicht wurde, definiert die einheitlichen Mindeststandards (LEA) und ersetzt damit das DPCM vom 29. November 2001 in seiner Gesamtheit. Die Anhänge 7,8 und 8bis definieren chronische und behindernde Krankheiten, die das Recht auf Befreiung von der Kostenbeteiligung an den Gesundheitsausgaben begründen. Nachfolgend wird eine Tabelle zur Verfügung gestellt, welche die Kodierungen für die Ticketbefreiung je Krankheitsbild und die entsprechenden Kodexe des Landestarifverzeichnisses enthält.
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