Lagerung und Detailverkauf von Pflanzenschutzmitteln
Hinweise zum ordnungsgemäßen Ausfüllen des Antrags zur "Genehmigung der Lagerung/Lagerung und Verkauf von Pflanzenschutzmitteln", gemäß den Art. 21–22 des DPR 290/01
Um die oben genannte Genehmigung zu erhalten, ist es erforderlich, die nachfolgend aufgeführten Unterlagen vollständig ausgefüllt einzureichen:
1. Antrag auf Genehmigung
Der Inhaber oder die Inhaberin eines Handelsunternehmens oder einer Gesellschaft, der oder die eine Genehmigung für die Lagerung und den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln erhalten möchte, reicht den Antrag beim Amt für Prävention und öffentliche Gesundheit der Provinz ein. Dieses Amt ist die auf Provinzebene zuständige Behörde für die Erteilung solcher Genehmigungen (sowohl für PFnPe als auch für Produkte für berufliche Anwender).
Der Antrag muss enthalten:
- Angaben zum Antragsteller (Name und Nachname des Unternehmensinhabers sowie Sitz des Unternehmens);
- Standort der Räumlichkeiten, die für die Lagerung und den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln vorgesehen sind;
- Verantwortlichkeitserklärung der Person, die das Lager und den Verkauf verwaltet (siehe Punkt 2);
- Verkaufsbefähigungen aller verantwortlichen Personen (siehe Punkt 3);
- Grundriss der Räumlichkeiten (mindestens Maßstab 1:500) (siehe Punkt 4);
- zwei Stempelmarke im Wert von 16 Euro.
2. Verantwortlichkeitserklärung
Der Antragsteller stellt für jedes Lager oder jeden Verkaufsraum eine verantwortliche Person ein, die volljährig und im Besitz des Befähigungsnachweises für den Verkauf, gemäß Art. 21 Absatz 2 des DPR 290/01 ist und die eine entsprechende Verantwortlichkeitserklärung mit Unterschrift annimmt.
Ein Musterformular für den Befähigungsnachweis für den Verkauf ist diesem Informationsschreiben beigefügt.
3. Verkaufsbefähigungen der verantwortlichen Personen
Dem Antrag sind die Befähigungsnachweise des Lagerverantwortlichen und aller Mitarbeiter beizulegen, die mit dem Verkauf der Produkte betraut sind. (Art. 21 Absatz 2 des DPR 290/01 und Art. 8 des Gesetzesdekrets 150/12).
4. Pläne der Räumlichkeiten (mindestens im Maßstab 1:500)
Aus den Plänen muss folgendes deutlich erkennbar sein:
- das Bodenniveau innerhalb und außerhalb des Lagers oder die Schwelle des Auffangbeckens im Lagerraum für Pflanzenschutzmittel;
- die Lage der Toilette und des Umkleideraums für das mit dem Verkauf der Produkte betraute Personal;
- der Standort der Schränke, in denen alle persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) aufbewahrt werden;
- Augenspülbecken und Notdusche
- Erste‑Hilfe‑Kasten
- Feuerlöscher.
Die Kontrollbehörde verwendet den eingereichten Plan im Rahmen der Inspektion zur Erstellung des Gutachtens über die Räumlichkeiten. Liegt der Plan in Papierform vor wird die Kontrollbehörde drei Exemplare beglaubigen und unterzeichnen:
- eines begleitet die Akte des Amtes für Prävention und öffentliche Gesundheit der Provinz,
- eines verbleibt beim Antragsteller,
- und eines wird der Kopie für den Sanitätsbetrieb beigefügt.
Im Falle einer ausschließlich elektronischen Übermittlung wird derselbe Plan vom zuständigen technischen Beamten, der für die Akte verantwortlich ist, digital unterzeichnet.
Der eingereichte Plan muss einen technischen Bericht beinhalten.
VERFAHRENSABLAUF
- Ausfüllen des Genehmigungsantrags über das Portal https://www.impresainungiorno.gov.it/, Auswahl des SUAP der Provinz Bozen.
- Der Antrag mit den Anlagen (Verantwortlichkeitserklärung des Lagerleiters, Grundriss, Verkaufsbefähigungen, Stempelmarken) geht beim Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit der Provinz (Amt 23.5) ein, das für die Ausstellung des Genehmigungsdekrets zuständig ist.
- Das Verfahren wird für die Ausstellung des hygienischen Gutachtens an den Dienst für Lebensmittelhygiene und Ernährung (SIAN) weitergeleitet.
- Der SIAN hat 30 Tage Zeit, um die Ortsbesichtigung zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung beim Antragsteller durchzuführen und das Gutachten an das Amt 23.5 der Provinz zu übermitteln. Die Ausstellung des hygienischen Gutachtens wird dem Antragsteller in Rechnung gestellt.
- Das Amt für Prävention und öffentliche Gesundheit prüft auf Grundlage des vom SIAN ausgestellten hygienischen Gutachtens ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorliegen, erteilt dieselbe oder lehnt den Antrag ab.
Regelungen
- MIPAAF: Ministerium für Landwirtschafts-, Ernährungs- und Forstpolitik, heute MASAF: Ministerium für Landwirtschaft und Ernährungssouveränität sowie Forstpolitik
- PF: Pflanzenschutzmittel
- PFnP: Pflanzenschutzmittel für nichtberufliche Anwender
- PFnPe: Pflanzenschutzmittel für nichtberufliche Anwender für essbare Pflanzen
- PFnPO: Pflanzenschutzmittel für nichtberufliche Anwender für Zierpflanzen
- SIAN: Dienst für Lebensmittelhygiene und Ernährung
- Labor: Labor für Lebensmittelanalysen und Produktsicherheit der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz der Autonomen Provinz Bozen
- PAN: Nationaler Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
- SDS: Sicherheitsdatenblatt
- Circ. 15/93: Rundschreiben des Gesundheitsministeriums vom 30. April 1993, Nr. 15 – Mindestsicherheitsanforderungen für Räumlichkeiten, die zur Lagerung und zum Verkauf von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind
- D.Lgs. 150/2012: Gesetzesdekret vom 14. August 2012, Nr. 150 – Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
- PAN: Interministerieller Erlass vom 22. Januar 2014 – Nationaler Aktionsplan zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
- D.Lgs. 69/2014: Gesetzesdekret vom 17. April 2014, Nr. 69 – Sanktionsregelung bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
- DPR 290/01: Präsidialdekret vom 23. April 2001, Nr. 290 – Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen und den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln
- DM 33/18: Erlass des Gesundheitsministeriums Nr. 33 vom 22. Januar 2018 – Vorschriften über Maßnahmen und Anforderungen für Pflanzenschutzmittel zur sicheren Verwendung durch nichtberufliche Anwender
- D.Lgs. 152/06: Gesetzesdekret vom 3. April 2006, Nr. 152 – Vorschriften im Umweltbereich
- Reg. (EG) 1907/2006: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – legt die Grundsätze und Anforderungen für Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe fest (REACH)
- D.Lgs. 133/2009: Sanktionsregelung bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
- Reg. (EU) 2020/878: Verordnung (EU) Nr. 2020/878 der Kommission vom 18. Juni 2020 – Änderung des Anhangs II der REACH‑Verordnung Nr. 1907/2006
- Reg. (EU) 528/2012: Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 – Bereitstellung und Verwendung von Bioziden
- D.Lgs. 179/21: Gesetzesdekret Nr. 179 vom 2. November 2021 – Sanktionsregelung bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung und Verwendung von Bioziden
- DPR 392/98: Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Oktober 1998, Nr. 392 – Bestimmungen zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren sowie zur Herstellung und zum Inverkehrbringen von medizinisch‑chirurgischen Erzeugnissen
Formulare
Letzte Aktualisierung: 04/02/2026