Verwaltung des Einzelhandelsverkaufs von Pflanzenschutzmitteln für berufliche sowie für nichtberufliche Anwender

Verkaufsrichtlinien

Der Einzelhandel mit Pflanzenschutzmitteln muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die von der zuständigen Behörde überprüft werden. Diese lassen sich in drei zentrale Bereiche gliedern, die jeweils gesondert und ausführlich behandelt werden:

A) Die Betriebsstruktur
B) Lagerverwaltung und Verkaufsorganisation
C) Einhaltung der Produktformulierungen

A) Die Betriebsstruktur

Die Betriebsstruktur muss klar definierte Auflagen erfüllen, die im Rundschreiben 15/93 sowie im Anhang VI des PAN festgelegt sind. Diese Vorgaben werden bereits im Genehmigungsverfahren überprüft und bilden die gesetzliche Grundlage für die Lagerung und den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln (PF). Spätere Kontrollen durch die zuständigen Behörden dienen dazu, sicherzustellen, dass diese Anforderungen dauerhaft eingehalten werden. Sollten sie nicht mehr erfüllt sein, müssen sie schnellstmöglich wiederhergestellt werden – andernfalls entfällt die Grundlage für die Genehmigung. Gemäß Absatz 2-bis des Art. 22 des DPR 290/01 ist die Gültigkeit der Genehmigung an die Einhaltung der im Dekret festgelegten Vorschriften gebunden. Bei Verstößen kann die zuständige Behörde entsprechende Vorschriften erteilen. 

In der folgenden Tabelle sind in der ersten Spalte („Anforderungen“) alle Vorgaben der geltenden Rechtsvorschriften aufgeführt, die in der zweiten Spalte („…vorgesehen durch…“) mit den jeweiligen Rechtsquellen belegt werden. In der dritten Spalte („Fehlen der Anforderung geahndet mit…“) finden sich neben dem möglichen Widerruf der Genehmigung auch die Sanktionen für die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen.
Tabelle 1

B) Lagerverwaltung und Verkaufsorganisation

Der Inhaber eines für die Lagerung und den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln genehmigten Betriebes bestellt einen Verantwortlichen für die Lagerführung und den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln (PF). Dieser Verantwortliche unterzeichnet eine entsprechende Verantwortungserklärung gemäß Art. 21 DPR 290/01. Er muss über einen gültigen Befähigungsnachweis für den Verkauf für Pflanzenschutzmittel verfügen. Es kann zusätzliches Personal eingesetzt werden, das ebenfalls im Besitz des Befähigungsdiploms für den Verkauf ist, um die Warenbewegungen und den Verkauf abzuwickeln.
Tabelle 2

C) Einhaltung der Produktformulierungen

Der Verkaufsmitarbeiter muss die von ihm angebotenen Produkte genau kennen. Es ist daher entscheidend, dass er über den behördlichen Status der jeweiligen Formulierungen informiert ist und weiß, wie er mit möglichen Widerrufen von Pflanzenschutzmitteln (PF) umzugehen hat.
Tabelle 3

Schematische Übersicht zur korrekten Handhabung der PFnP.

ANFORDERUNGENPFnPe                    PFnPO
KäuferOhne Befähigungsnachweis für den Ankauf und die Verwendung von PF               Ohne Befähigungsnachweis für den Ankauf und die Verwendung von PF

Informationen für

den Käufer

Mündlich und mit Schild gemäß Art. 4 DM 33/18               Schild gemäß Art. 4 DM 33/18
VerkäuferIm Besitz des Befähigungsnachweises für den Verkauf von PF       Ohne Befähigungsnachweis für den Verkauf von PF
StrukturNur genehmigte Struktur
Anhang VI des PAN –Rundschreiben 15/93           
Keine Genehmigungen erforderlich - keine besonderen strukturellen Anforderungen

Es wird daran erinnert, dass stets eine regelmäßige Kontrolle der Etiketten auf den Regalen erforderlich ist, um zu vermeiden, widerrufene Produkte vorrätig zu haben (und sie zu verkaufen...), sowie die Käufer zu informieren, wenn ein Produkt kurz vor dem Widerruf steht, mit Angabe der maximalen Frist für seine Verwendung und Entsorgung. 

Es wird außerdem daran erinnert, dass die Übergabe der aktualisierten Sicherheitsdatenblätter nur für gefährliche Produkte verpflichtend ist. Der Käufer hat jedoch gemäß Art. 31 Absatz 3 der VO (EG) 1907/2006 das Recht, sie auch dann anzufordern, wenn das Produkt nicht unter diese Klassifizierung fällt.

Regelungen

  • MIPAAF: Ministerium für Landwirtschafts-, Ernährungs- und Forstpolitik, heute MASAF: Ministerium für Landwirtschaft und Ernährungssouveränität sowie Forstpolitik
  • PF: Pflanzenschutzmittel
  • PFnP: Pflanzenschutzmittel für nichtberufliche Anwender
  • PFnPe: Pflanzenschutzmittel für nichtberufliche Anwender für essbare Pflanzen
  • PFnPO: Pflanzenschutzmittel für nichtberufliche Anwender für Zierpflanzen
  • SIAN: Dienst für Lebensmittelhygiene und Ernährung
  • Labor: Labor für Lebensmittelanalysen und Produktsicherheit der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz der Autonomen Provinz Bozen
  • PAN: Nationaler Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
  • SDS: Sicherheitsdatenblatt
  • Circ. 15/93: Rundschreiben des Gesundheitsministeriums vom 30. April 1993, Nr. 15 – Mindest­sicherheits­anforderungen für Räumlichkeiten, die zur Lagerung und zum Verkauf von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind
  • D.Lgs. 150/2012: Gesetzesdekret vom 14. August 2012, Nr. 150 – Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
  • PAN: Interministerieller Erlass vom 22. Januar 2014 – Nationaler Aktionsplan zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
  • D.Lgs. 69/2014: Gesetzesdekret vom 17. April 2014, Nr. 69 – Sanktionsregelung bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
  • DPR 290/01: Präsidialdekret vom 23. April 2001, Nr. 290 – Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen und den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln
  • DM 33/18: Erlass des Gesundheitsministeriums Nr. 33 vom 22. Januar 2018 – Vorschriften über Maßnahmen und Anforderungen für Pflanzenschutzmittel zur sicheren Verwendung durch nichtberufliche Anwender
  • D.Lgs. 152/06: Gesetzesdekret vom 3. April 2006, Nr. 152 – Vorschriften im Umweltbereich
  • Reg. (EG) 1907/2006: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – legt die Grundsätze und Anforderungen für Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe fest (REACH)
  • D.Lgs. 133/2009: Sanktionsregelung bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
  • Reg. (EU) 2020/878: Verordnung (EU) Nr. 2020/878 der Kommission vom 18. Juni 2020 – Änderung des Anhangs II der REACH‑Verordnung Nr. 1907/2006
  • Reg. (EU) 528/2012: Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 – Bereitstellung und Verwendung von Bioziden
  • D.Lgs. 179/21: Gesetzesdekret Nr. 179 vom 2. November 2021 – Sanktionsregelung bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung und Verwendung von Bioziden
  • DPR 392/98: Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Oktober 1998, Nr. 392 – Bestimmungen zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren sowie zur Herstellung und zum Inverkehrbringen von medizinisch‑chirurgischen Erzeugnissen

Letzte Aktualisierung: 04/02/2026