Kinderarzt und Kinderärztin freier Wahl

Der Kinderarzt / die Kinderärztin freier Wahl (KFW) ist eine zentrale Bezugsperson des Landessanitätsdienstes und hat den Auftrag, Kinder von der Geburt bis ins Jugendalter in ihrer gesunden Entwicklung zu begleiten, mit dem Ziel, das bestmögliche körperliche, psychische und soziale Wohlbefinden zu fördern. Der Kinderarzt freier Wahl ist im Bereich der Primärversorgung tätig und versteht Gesundheit nicht nur als Zustand des Wohlbefindens, sondern auch als wesentliche Ressource für die Entwicklung des Einzelnen und der Gemeinschaft auf emotionaler, intellektueller, wirtschaftlicher, ethischer und sozialer Ebene.

Kinderarzt/-ärztin freier Wahl: Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Kinderarzt freier Wahl ist ein Facharzt für Pädiatrie, der für die umfassende gesundheitliche Betreuung von Kindern und Jugendlichen verantwortlich ist und deren körperliche, psychische und soziale Entwicklung kontinuierlich begleitet.

Auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Landessanitätsdienst gewährleistet der Kinderarzt freier Wahl eine kostenlose wohnortnahe Betreuung von Minderjährigen im Alter von 0 bis 16 Jahren.

Die familienorientierte Pädiatrie ist gekennzeichnet durch:

  • den direkten Zugang der Betreuten,
  • eine individuelle und familienbezogene Betreuung,
  • die Kontinuität der Versorgung während der gesamten Entwicklungsphase,
  • ein dauerhaftes Vertrauensverhältnis zwischen Kinderarzt/-ärztin und Familie.

Der Kinderarzt freier Wahl erbringt insbesondere folgende Leistungen:

  • Übernahme der Betreuung des Neugeborenen ab den ersten Lebenstagen
  • Durchführung von Vorsorge‑ und Kontrolluntersuchungen (Gesundheitschecks) mit präventiver, diagnostischer und therapeutischer Zielsetzung, einschließlich des Einsatzes geeigneter Instrumente zur gezielten Diagnostik und zur regelmäßigen Überwachung der körperlichen, psychischen und sensorischen Entwicklung
  • Behandlung akuter und chronischer Erkrankungen in Abstimmung mit Fachärztinnen und Fachärzten des territorialen und stationären Bereichs
  • Verordnung von medikamentösen Therapien, klinischen und apparativen Untersuchungen sowie fachärztlichen Leistungen, sofern erforderlich
  • Gesundheitserziehung und Beratung der Eltern in den Bereichen Ernährung, Hygiene und Sicherheit
  • Ausstellung von gesetzlich vorgesehenen ärztlichen Bescheinigungen
  • Aktivierung der integrierten häuslichen Betreuung (ADI – Assistenza Domiciliare Integrata) bei chronischen Erkrankungen
  • Mitarbeit bei Hausbesuchen im Rahmen der pädiatrischen Palliativversorgung
  • Teilnahme an den Impfprogrammen für Kinder und Jugendliche

Die Tätigkeit erfolgt überwiegend in der Ambulanzpraxis, entweder in Einzelpraxis oder in Form einer Gemeinschaftspraxis mit anderen Kinderärztinnen und Kinderärzten.

Abgrenzung zum Krankenhauspädiater

Der Kinderarzt freier Wahl ist territorial tätig und stellt die kontinuierliche medizinische Bezugsperson für das Kind dar.
Der Krankenhauspädiater hingegen ist in Krankenanstalten tätig und übernimmt vorwiegend die Betreuung akuter oder komplexer Krankheitsbilder im stationären oder spezialisierten Bereich.

Arbeitszeit

Das wöchentliche Höchstausmaß der Arbeitszeit ist variabel und richtet sich nach der Anzahl der betreuten Kinder. Es kann bis zu 38 Wochenstunden betragen und umfasst die ambulante Tätigkeit in der Praxis sowie die kontinuierliche Betreuung der eigenen Patienten.

Zugang zu einem unbefristeten Auftrag

Voraussetzungen für die Erlangung eines unbefristeten Auftrags als Kinderarzt/-ärztin freier Wahl sind:

  1. Abschluss des Studiums der Humanmedizin, in Italien anerkannt
    (bei im Ausland erworbenem Abschluss Anerkennung durch die Autonome Provinz Bozen)
  2. Facharztausbildung in Pädiatrie oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Italien anerkannter Titel
  3. Zweisprachigkeitsnachweis Italienisch–Deutsch, Niveau C1 (ehem. Laufbahn A)
  4. Eintragung in die Landesrangordnung der Kinderärzte/-ärztinnen freier Wahl

Nach Abschluss der Ausbildung und Erfüllung aller Voraussetzungen ist die Aufnahme in die Landesrangordnung und die Zuweisung eines territorialen Auftrags möglich.

Befristete Tätigkeit ohne vollständige Qualifikationen

Ohne Facharztausbildung in Pädiatrie und (nicht verpflichtenden) Zweisprachigkeitsnachweis C1 können befristete und provisorische Aufträge mit einer Höchstdauer von 12 Monaten übernommen werden, sofern eine Eintragung in die betriebliche Rangordnung des Südtiroler Sanitätsbetriebes (SABES) erfolgt.

Landesrangordnung der Kinderärzte/-ärztinnen freier Wahl

Die Landesrangordnung ist das Verzeichnis der Bewerberinnen und Bewerber um die Zuweisung eines Auftrags in der Autonomen Provinz Bozen.
Die Aktualisierung erfolgt jährlich. Die Antragstellung ist vom 1. bis 31. Januar gemäß den Bestimmungen des Nationalen Kollektivvertrags (NKV) vorgesehen.

Die Rangordnung wird im Amtsblatt der Region Trentino‑Südtirol sowie auf der institutionellen Website der Provinz veröffentlicht.

Jährlich besteht die Möglichkeit:

  • Einsicht in die provisorische Rangordnung (Genehmigung im September) und in die endgültige Rangordnung (Genehmigung im November),

Antrag auf Eintragung über den Online‑Dienst des Bürgernetzes Südtirol (CIVIS) zu stellen.

Verfahren zur Zuweisung der Aufträge

Gemäß Art. 34 des NKV veröffentlicht die Provinz bis Ende März im Amtsblatt die Liste der freien oder frei werdenden Aufträge.

Die in der Rangordnung eingetragenen Ärztinnen und Ärzte haben 20 Tage Zeit, einen Antrag auf Zuweisung einzureichen. Der Antrag ist mit der vorgesehenen Stempelgebühr von 16 € zu versehen und per zertifizierter E‑Mail (PEC) an das zuständige Amt für Gesundheitsbetreuung zu übermitteln.

Teilnahmevoraussetzungen

Teilnahmeberechtigt sind:

  • Ärztinnen und Ärzte mit unbefristetem Auftrag, die eine Versetzung beantragen (inner- oder außenbetrieblich),
  • Ärztinnen und Ärzte der gültigen Landesrangordnung des laufenden Jahres,
  • Ärztinnen und Ärzte, die die Facharztausbildung in Pädiatrie nach Ablauf der Eintragungsfrist abgeschlossen haben (Selbsterklärung),
  • Fachärztinnen und Fachärzte für Pädiatrie außerhalb der vorgenannten Kategorien.

Die Teilnahme setzt zwingend den Zweisprachigkeitsnachweis Italienisch–Deutsch auf Niveau C1 oder einen gleichwertigen Titel voraus.

APP‑Verfahren (Vorgriff auf Pensionsleistungen)

Das im Anhang 5 des NKV vorgesehene APP‑Verfahren dient der Förderung des Generationenwechsels.

  • Der Stelleninhaber kann den Antrag auf vorzeitige Beendigung der Tätigkeit bis 31. Dezember einreichen.
  • Der nachfolgende Kinderarzt / die nachfolgende Kinderärztin, der/die zunächst gemeinsam mit dem Stelleninhaber tätig ist und diesen anschließend ersetzt, kann den Antrag bis 30. April gemäß den Vorgaben der Abteilung Gesundheit stellen.

Informationen

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: Ärzte für Allgemeinmedizin und Kinderärzte freier Wahl

Oder wenden Sie sich an den One Stop Shop, den Dienst für alle, die an einer beruflichen Laufbahn im Südtiroler Sanitätsbetrieb interessiert sind.

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