Vormerkungen

Für welche Termine wird die Verwaltungsstrafe verhängt?

Die Verwaltungsstrafe wird angewendet, wenn ein vorgemerkter Termin für eine fachärztliche Visite nicht zeitgerecht und nach den vorgesehenen Modalitäten abgesagt wurde, oder der Patient nicht zum Termin erschienen ist.

Die Verwaltungsstrafe wird auch verhängt, wenn der Patient von der Kostenbeteiligung an den Gesundheitsausgaben befreit ist (aus Einkommensgründen, Alter, Erkrankungen usw.)

Alle Informationen sind in der entsprechenden Dienstleistung auf dem Portal CIVIS verfügbar.

Insbesondere glit die Strafe für nicht wahrgenommene Termine für:

  • fachärztliche Erstvisiten und Erstzugänge zu diagnostisch-therapeutischen Leistungen,
  • Kontrollvisiten, weitere Zugänge zu diagnostisch-therapeutischen Leistungen und Follow-ups,
  • Erstzugänge im Rahmen eines bereits vereinbarten Behandlungszyklus (etwa im Rahmen eines Rehaplans),

Keine Verwaltungsstrafen fallen dagegen für die folgenden nicht wahrgenommenen Termine an:

  • Vormerkungen mit klinischer Dringlichkeit „U/dringend“;
  • Vormerkungen, bei denen weniger als zwei Kalendertage zwischen dem Datum der Vormerkung und dem Datum der Leistungserbringung liegen;
  • Vormerkungen an Tagen, an denen ein nationaler bzw. landesweiter Streik des Sanitätspersonals des Sanitätsbetriebes oder vertragsgebundener Erbringer ausgerufen wurde;
  • Vormerkungen für die innerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit;
  • Vormerkungen vor oder nach einer stationären Aufnahme;
  • Zugänge für Behandlungszyklen nach dem ersten Zyklustermin (in diesen Fällen haben die Bürgerinnen und Bürger allerdings nicht das Recht, den verlorenen Termin nachzuholen);
  • Leistungen, dessen Vormerkungstermin vom Sanitätsbetrieb vergeben wurde (z.B. obligatorische Impfungen, Leistungen der Screening-Programme, usw.) oder auf Anfrage von institutionellen Organen wie Gericht, Gefängnis, etc.;
  • ambulante Leistungen in Diensten auf dem Territorium mit Übernahme des Patienten/der Patientin: Dienste für Abhängigkeitserkrankungen, psychologische Dienste, Zentren für psychische Gesundheit, palliativmedizinische Dienste;
  • ambulante Leistungen der psychiatrischen Dienste im Krankenhaus oder auf dem Territorium, einschliesslich der Kinder- und Jugendneuropsychiatrie;
  • ambulante Leistungen für Patienten/Patientinnen in Chemo-und Strahlentherapie;
  • im Krankenhaus oder auf dem Territorium erbrachte ambulante Leistungen bezüglich Infektionskrankheiten;
  • zuhause erbrachte Leistungen;
  • alle anderen Bereiche, die nicht in den ambulanten fachärztlichen Leistungen (nicht durch die Abkürzung „PSA“ im Sinne des BLR Nr. 2568/1998) enthalten sind.