Gibt es Ausnahmen?
Die nicht erfolgte/verspätete Absage oder Verschiebung eines vorgemerkten Termins, kann durch einen objektiven, unvorhersehbaren und dokumentierten Grund gerechtfertigt werden, indem innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Verwaltungsstrafe, ein Antrag auf Annullierung gestellt wird.
Alle Informationen und erforderlichen Dokumente/Formulare sind in der entsprechenden Dienstleistung auf dem Portal CIVIS verfügbar.
Benutzen Sie bitte auf jeden Fall das dafür vorgesehene Formular (für Vormerkungen ab 01.01.2025)
- Lassen Sie uns das ausgefüllte Formular, das oben angegebene Dokument für die Rechtfertigung der Nicht-Absage und eine Kopie Ihres Ausweises mittels eingeschriebenen Brief mit Rückantwort zukommen:
Kommission für unterlassene Absagen
Abteilung Gesundheitsleistungen und wohnortnahe Versorgung
Thomas-Alva-Edison-Straße 10/D
39100 Bozen. - Lassen Sie uns das ausgefüllte Formular, das oben angegebene Dokument für die Rechtfertigung der Nicht-Absage und eine Kopie Ihres Ausweises mittels PEC-Mail zukommen: strafe.sanzione@pec.sabes.it
Anträge, die mittels traditioneller E-Mail eingereicht werden, sind nicht zulässig und werden vom PEC-Postfach auch nicht empfangen! - Geben Sie das ausgefüllte Formular und das oben angegebene Dokument für die Rechtfertigung der Nicht-Absage persönlich in Ihrem Gesundheitssprengel ab.
Hier finden Sie die vollständige Liste der Sprengelsitze.
In jedem Fall und unabhängig von der Art der Abgabe müssen Sie sich ausweisen. Erscheinen Sie also persönlich, genügt die Vorlage Ihres Personalausweises, für alle anderen Abgabearten ist den Unterlagen eine Kopie Ihres Ausweises beizulegen. Selbiges gilt auch, sollten Sie eine dritte Person mit der Abgabe beauftragen. Diese muss zusätzlich zur Kopie Ihres Personalausweises auch noch eine schriftliche Beauftragung Ihrerseits vorweisen.
Ihre Unterlagen werden von der Kommission für unterlassene Absagen unter die Lupe genommen, die aus drei Mitgliedern besteht. Diese legt ein Gutachten vor und innerhalb 180 Tagen nach Abgabe Ihrer Unterlagen wird eine der folgenden Entscheidungen getroffen:
- Ihre unterlassene Absage wird als gerechtfertigt eingestuft. Ihr Fall wird zu den Akten gelegt. In diesem Fall werden nicht nur Sie benachrichtigt, sondern auch die Abteilung Wirtschaft und Finanzen des Sanitätsbetriebes, die die Einnahmeforderung löscht.
- Ihre unterlassene Absage wird als nicht gerechtfertigt eingestuft. In diesem Fall wird der entsprechend begründete Strafbescheid ausgestellt. Verwaltungsstrafe und Zustellungsgebühren müssen daraufhin innerhalb 30 Tagen über das Portal pagoPA bezahlt werden. Ihnen steht in diesem Fall allerdings noch die Möglichkeit eines Rekurses nach den vom Gesetz vorgesehenen Vorgaben und Fristen offen.
Dokumente zum Herunterladen
- Ausnahmen Absagen » [PDF 117 kB]